Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen
für freie Kameraleute des
BVFK

1. Geltungsbereich

1.1
Die nachstehenden Allgemeinen Geschäfts-bedingungen gelten für alle Verträge des Kameramanns/der Kamerafrau (nachfolgend nur „Auftragnehmer“ genannt) mit einem Vertragspartner im Bereich der Produktion von Bildern für Fernsehen und sonstige audiovisuelle Medien (nachfolgend nur „Auftraggeber“ genannt), soweit es sich dabei um Unternehmer, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen im Sinne von § 310 Abs. 1 BGB handelt.

1.2
Abweichende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers entfalten keine Gültigkeit, sofern
dies nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart
wird.

1.3
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Aufträge mit dem Auftraggeber, soweit es sich um Rechtsgeschäfte verwandter Art handelt.

2. Vertragsgegenstand

2.1
Der Auftragnehmer erbringt seine Leistung als
Kameramann/Kamerafrau im Rahmen einer
Beauftragung als selbstständiger Unternehmer.

2.2
Der Auftraggeber ist verpflichtet, bei der Buchung unaufgefordert über den beabsichtigten Inhalt der Produktion genaue Auskunft zu geben und auf außergewöhnliche Umstände des Auftrags, wie z. B. besondere Einsatzzeiten, besondere Risiken für Körper und Gesundheit oder das Risiko besonderer moralischer oder seelischer Belastungs-situationen, die mit dem Einsatz verbunden sein können, hinzuweisen.

2.3
Eine dauerhafte Beschäftigung wird von beiden
Vertragsparteien weder beabsichtigt noch
begründet.

2.4
Es steht dem Auftragnehmer frei, vor, während
und nach dem Auftrag auch für andere Auftraggeber tätig zu werden. Dies gilt insbesondere auch dann, wenn diese in einem unmittelbaren Konkurrenzverhältnis zum Auftraggeber stehen.

2.5
Im Hinblick auf die kreative und/oder journalistische Art der Leistung unterliegt der Auftragnehmer bei der Durchführung seiner Tätigkeit keinen Weisungen des Auftraggebers.
Er ist in der Ausübung und Gestaltung seiner
Tätigkeit frei, mit der Ausnahme, dass er auf
besondere projektbezogene Vorgaben, denen
auch der Auftraggeber unterliegt und die nicht
oder nur teilweise im Entscheidungsbereich
des Auftraggebers liegen, wie z.B. Ort und
Zeitpunkt der Produktion, Rücksicht zu nehmen hat.

2.6
Für Krankenversicherung, Rentenversicherung
und steuerliche Erklärungs- und Abgabepflichten trägt der Auftragnehmer selbst Sorge.

3. Zustandekommen des Vertrages

Der Vertrag mit dem Auftragnehmer kommt
durch Annahme des Auftragsangebots auf
dem Postweg, telefonisch, per Telefax oder
per E-Mail zustande.

4. Vertragsdauer und Vergütung

4.1
Die Vergütung erfolgt auf der Basis der jeweils vereinbarten auftragsbezogenen Tageshonorare/Tages-Teampreise. Die kleinste Abrechnungseinheit ist ein Tageshonorar, bzw. ein Tages-Teampreis. Das vereinbarte Tageshonorar bzw. der vereinbarte Tages-Teampreis bezieht sich auf eine Einsatzzeit von bis zu 10 Std. inkl. 1 Std. Pause. Zur Einsatzzeit zählen  auch An- und Abfahrtszeiten, etwaige Reisezeiten, sowie die Zeiten der für den Auftrag notwendigen Vor- und Nachbereitung der Produktion.

4.2
Einsatzzeiten, die über den pauschalen Rahmen von 10 Stunden hinausgehen, werden pro angefangener weiterer Stunde zusätzlich
mit jeweils einem Zehntel des Tageshonorars und einem Aufschlag berechnet. Für die 11.und  12. Stunde beträgt der Aufschlag 25%, für die 13. und 14. Stunde 50% und für jede weitere Stunde 100% zum zehnten Teil des Tageshonorars bzw. Tages-Teampreises (1/10).


4.3
Für Einsätze an Wochenend- und Feiertagen wird ein Zuschlag von samstags 25%, sonntags 50%, und an gesetzlichen Feiertagen 100% zum vereinbarten Tagessatz berechnet. Maßgeblich für die Frage des Vorliegens eines Feiertages ist der Ort der Produktion. Alternativ kann eine Pauschalvereinbarung zu einem erhöhten Tagessatz getroffen werden.

4.4
Der Auftragnehmer ist berechtigt, vom Auftraggeber für eine vertragsgemäß erbrachte
Teilleistung eine Abschlagszahlung in angemessener Höhe zu verlangen. Abschlagszahlungen sind sofort fällig.

4.5
Sämtliche Zahlungen sind sofort nach Rechnungsstellung ohne jeden Abzug fällig. Der Auftragnehmer ist berechtigt, unter den Voraussetzungen des Verzuges Verzugsschäden entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen geltend zu machen.

4.6
Die vereinbarte Vergütung des Auftragnehmers versteht sich zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.

4.7
Etwaige Reise- und Unterbringungskosten, die zur Erbringung der Leistung anfallen, sowie ortsübliche Verpflegungsmehraufwendungs-pauschalen (entsprechend den steuerlich abzugsfähigen Tagespauschalen) werden dem Auftraggeber zusätzlich berechnet.

5. Einräumung von Rechten und Einwilligung

5.1
Die Einräumung von urheberrechtlichen Nutzungsrechten oder Leistungsschutzrechten
durch den Auftragnehmer an den Auftraggeber
ist aufschiebend bedingt durch die vollständige Bezahlung der vereinbarten Vergütung.
Im Falle einer Verwertung der Leistung des Auftragnehmers durch den Auftraggeber ohne Einräumung der erforderlichen Rechte tritt der Auftraggeber dem Auftragnehmer bereits zu diesem Zeitpunkt die ihm durch die Verwertung entstehenden Forderungen bis zur Höhe des dem Auftragnehmer geschuldeten Betrages ab; der Auftragnehmer nimmt die Abtretung an.

5.2
Es kann gesondert vereinbart werden, dass die Rechtseinräumung zum Zeitpunkt des Entstehens der urheberrechtlichen Verwertungsrechte erfolgt (z. B. Livesendung).

5.3
Sofern der Auftragnehmer als Person selbst Gegenstand von Bildern für Fernsehen oder sonstige audiovisuelle Medien sein soll, so bedarf es der ausdrücklichen, vorherigen und schriftlichen  Einwilligung des Auftragnehmers. Eine etwaige Erteilung der Einwilligung erfolgt gegen gesondert zu vereinbarende Vergütung.

6. Haftung

6.1
Der Auftragnehmer haftet bei Vorsatz oder
grober Fahrlässigkeit sowie bei Fehlen einer
garantierten Eigenschaft unbeschränkt.

6.2
Bei leichter Fahrlässigkeit haftet der Auftragnehmer im Falle der Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit unbeschränkt. Im Übrigen haftet der Auftragnehmer bei leichter Fahrlässigkeit nur, sofern eine Pflicht verletzt wird, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht, deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen kann (Kardinalpflicht). Bei Verletzung einer Kardinalpflicht ist die Haftung auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden von maximal EUR 100.000 begrenzt. Dies gilt auch für entgangenen Gewinn und ausgebliebene Einsparungen. Die Haftung für sonstige entfernte Mangelfolgeschäden ist ausgeschlossen.

6.3
Die Haftung für alle übrigen Schäden ist ausgeschlossen.

6.4
Für Drehgenehmigungen und Zugangsrechte sowie die ggf. erforderliche Klärung der Rechte Dritter (z. B. Persönlichkeitsrechte Dritter, insb. deren Recht am eigenen Bild, das Hausrecht Dritter, etwaige Gagenforderungen Dritter etc.) ist der Auftraggeber zuständig.

6.5
Sofern im Rahmen der ordnungsgemäßen
Ausführung des erteilten Auftrags Rechte Dritter im Sinne der Ziffer 6.4 verletzt werden, haftet der Auftraggeber. Der Auftraggeber stellt den Auftragnehmer von entsprechenden Ansprüchen Dritter frei und ersetzt dem Auftragnehmer etwaige mit der Inanspruchnahme  verbundene notwendige Rechtsverfolgungskosten.

6.6
Die vorstehenden Haftungsregelungen gelten auch für die Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers.


7. Beendigung der Zusammenarbeit

7.1
Der Vertrag kann vom Auftraggeber jederzeit
gekündigt werden. Für den Fall der Kündigung gelten folgende Bedingungen: Bei eintägigen Buchungen ist eine Stornierung bis 48 Stunden vor Auftragsbeginn ohne die Verpflichtung zur Zahlung einer Stornopauschale möglich, bis 24 Stunden vor Auftragsbeginn fällt eine Stornopauschale von 50% der vereinbarten Vergütung an, danach wird eine Stornopauschale in Höhe der vollen vereinbarten Vergütung fällig. Bei mehrtägigen Aufträgen, auch von nicht zusammenhängenden Tagen, verlängern sich die Stornierungsfristen analog der Dauer des Auftrages, d.h. ein zweitägiger Auftrag ist vier Tage vor Beginn der Produktion ohne Zahlungsverpflichtung stornierbar, bis 48 Stunden vorher fallen 50 %, danach 100 % der Vergütung als Stornopauschale an. Bereits entstandene Kosten, die der Auftragnehmer im Vertrauen auf die Durchführung des Auftrags verursacht hat, sind gegen Rechnungslegung zu erstatten. Wochenend- und gesetzliche Feiertage werden bei der Berechnung der Storno-Fristen nicht berücksichtigt (z. B. ist die Stornierung eines Auftrages mit Auftragsbeginn Montag nur bis zum vorhergehenden Mittwoch ohne Zahlungsverpflichtung stornierbar).
 
7.2
Für Auftragsvolumina von mehr als 10 Tagen
ist mit Vertragsabschluss eine gesonderte Regelung zu treffen, die den Auftragnehmer gegenüber Punkt 7.1 nicht benachteiligt. Sofern
die Parteien hiervon absehen, gelten die gesetzlichen Bestimmungen.


7.3
Das Risiko des Ausfalls oder des Abbruchs der
Produktion trägt der Auftraggeber, sofern
nicht der Auftragnehmer den Ausfall oder Abbruch zu vertreten hat. Ausfall oder Abbruch
der Produktion berühren den Vergütungsanspruch des Auftragnehmers nicht. Eine ggf. erforderliche Verschiebung der Produktion gilt als Ausfall in diesem Sinne, die Nachholung der Produktion ist ein neuer Auftrag.

8. Verschwiegenheitsverpflichtung

Der Auftragnehmer verpflichtet sich, über alle
Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse des Auftraggebers sowie über vertrauliche Details der Produktion Stillschweigen zu bewahren.
 
9. Versicherungen

Besondere Unfallrisiken, die mit dem Produktionsort einhergehen, sichert der Auftraggeber durch eine gesonderte Unfallversicherung auf eigene Kosten ab.

10. Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder nach Vertragsabschluss unwirksam oder undurchführbar
werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Vertragsbestimmungen nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmungen soll diejenige wirksame und durchführbare
Regelung treten, deren Wirkung der wirtschaftlichen Zielsetzung möglichst nahe ommt, die die Vertragsparteien mit der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben.


11. Sonstiges

11.1
Der Auftragnehmer ist berechtigt, die Leistungen durch oder unter Mitwirkung von Dritten (Erfüllungsgehilfen) zu erbringen. Der Auftragnehmer haftet für die Leistungserbringung auch dann wie für eigenes Handeln.

11.2
Gerichtsstand und Erfüllungsort für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist der Sitz des Auftragnehmers.


11.3
Gegen Forderungen aus diesem Vertrag kann
der Auftraggeber nur mit unbestrittenen oder
rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Ein Zurückbehaltungsrecht wegen
Ansprüchen, die nicht aus diesem Vertrag
stammen, steht dem Auftraggeber nicht zu.

11.4
Dieser Vertrag und die gesamten Rechtsbeziehungen der Parteien unterliegen deutschem Recht.

11.5
Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages
bedürfen der Schriftform, ebenso, wie der
Verzicht auf das Schriftformerfordernis. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.